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Neue Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung ist in Kraft

Die geänderten Vorschriften der Tierärztlichen Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV) enthalten v.a. Vorgaben für Antibiogramme, Umwidmungsverbote für Cephalosporine der 3. und 4. Generation und für Flourchinolone sowie zusätzliche Aufzeichnungspflichten.
Zielsetzung der Tierärztlichen Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV) ist die Minimierung des Antibiotikaeinsatzes und der Rückgang von Resistenzen.
Unverändert gilt, dass tierärztliche Behandlungen aufgrund von fachlich-wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend der Situation im Einzelfall erfolgen müssen. Dementsprechend sieht die Tierärztliche Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV) für Umwidmungsverbote und Antibiogramme Ausnahmen vor.

Wichtige Änderungen der Tierärztlichen Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV).
§12 Absatz 2:  Klinische Untersuchung
Schon bisher setzte die ordnungsgemäße Behandlung eine Untersuchung des Tieres oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang voraus.
NEU an der Tierärztlichen Hausapotheken-Verordnung ist, dass im Falle der Behandlung mit einem Antibiotikum eine klinische Untersuchung vom Tierarzt durchgeführt werden MUSS. Das heißt, dass ein unmittelbarer physischer Kontakt mit dem Tier verlangt wird.

§12b: Umwidmungsverbot
Für Hund, Katze, Huhn, Pute u.a. gilt:
Antibiotika, die Cephalosporine der 3. oder 4. Genration oder Fluorchinolone enthalten, dürfen nur bei der Tierart eingesetzt werden, für die sie zugelassen sind. Diese Wirkstoffgruppen werden in der Tierärztlichen Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV) als von besonderer Bedeutung für die Humanmedizin angesehen. Ziel ist, dass diese Wirkstoffe in der Tiermedizin so selten wie möglich eingesetzt werden. Es wurden für das Umwidmungsverbot Tierarten gewählt, für die es genügend zugelassene Antibiotika mit diesen Wirkstoffen gibt, so dass eine Umwidmung im Sinne der Tierärztlichen Hausapotheken-Verordnung üblicherweise nicht nötig ist. Daher sind beispielsweise Heimtiere, Pferde und kleine Wiederkäuer nicht betroffen.

Das Umwidmungsverbot gilt nicht, wenn die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.

§12c: Antibiogrammpflicht

Im Rahmen der Behandlung mit einem Antibiotikum muss der Tierarzt in bestimmten Fällen ein Antibiogramm erstellen oder erstellen lassen, mit dem die Empfindlichkeit des die Erkrankung vermutlich auslösenden bakteriellen Erregers untersucht wird.

Das Antibiogramm ist zu erstellen:

  • bei Wechsel des Antibiotikums im Verlauf einer Behandlung (insbesondere bei Wechsel wegen nicht ausreichendem Behandlungserfolg)
  • bei einer Behandlung mit einem Antibiotikum, die die Dauer von 7 Tagen überschreitet, es sei denn, es wird laut Zulassung ein längerer Zeitraum für die Dauer der Anwendung festgelegt.